Satzung

Satzung des Förderverein Freibad Egelsbach e.V.
Aktuelle Fassung vom  01.11.2018 | PDF
Gegründet: 2. September 2003

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Egelsbach“ und ist in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ bei dem Amtsgericht Langen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 63329 Egelsbach, Kreis Offenbach.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch die finanzielle Unterstützung und Förderung des Erhalts des Freibades Egelsbach, Freiherr-vom-Stein-Straße, 63329 Egelsbach, welches von der Gemeinde Egelsbach als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

Zur Erreichung seines Zweckes entfaltet der Verein in erster Linie folgende Aktivitäten:

a) Sammeln und Weiterleitung von Zuwendungen an die Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 58 Nr. 1AO -sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft).
b) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Weiterhin können juristische Personen Mitglied werden.

2. Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

3. Die Aufnahme in den Verein kann schriftlich oder elektronisch über das Online-Formular der Homepage des Vereins beantragt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Sie beginnt dann mit dem Tag der Aufnahme.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.

6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden; er bedarf einer einfachen Mehrheit des Vorstandes. Der

Ausschluss ist nur zulässig aus wichtigem Grund. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail und enthält die vorgesehene Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, bekannte Adresse gerichtet ist.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der/dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Veranlassung des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 20 % der Stimmberechtigten ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

5. Stimmberechtigt sind Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b) die Wahl des Vereinsvorstandes für die zweijährige Amtszeit
c) die Feststellung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresetats des Folgejahres
e) Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenwartes/in
f) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des

Vereins.

h) Festsetzung der Höhe des MindestMitgliedsbeitrages
i) Beratung und Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

7. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

10. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1.Dem geschäftsführenden Vorstand:

a) 1.Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Kassenwart/in
d) Schriftführer/in1.2 Dem erweiterten Vorstand:
e) 2. Kassenwart/in
f) 2. Schriftführer/Pressewart
g) den Beisitzer/nJedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich, bearbeitet die laufenden Aufgaben des Vereins und ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Sie sind jeweils zu zweit zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht

abzugeben.

5. Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Ablauf ist ein Protokoll anzufertigen, das von ihm/ihr unterzeichnet wird.

6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den/die Vorsitzende/n

abgegeben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

3. Kinder, Schüler und Jugendliche bis 20 Jahre sowie Auszubildende und Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind beitragsfrei gestellt.

§ 9 Selbstlosigkeit / Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen sowie ggf. durch Zuschüsse der öffentlichen Hand aufgebracht. Sie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10 Rechnungswesen

er/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er/sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres wird gegenüber den Kassenprüfern/innen Rechnung abgelegt.

5. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

6. Sämtliche Finanzmittel müssen verbucht werden und dürfen nur entsprechend der Satzung des Vereins verwendet werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, dreiviertel der abgegebenen Stimmen die

Auflösung beschließen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egelsbach zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (Förderung des Erhalts des Freibades in Egelsbach). Falls das Freibad nicht mehr besteht, zur Förderung der Erziehung und Jugendhilfe (Förderung des Erhalts und Ausbaus der gemeindlichen Spiel- oder Bolzplätze).

-Ende-